Nachtarbeit und die Verschiedenen Rechtlichen gesetzte dazu
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Nachtschwerarbeit richten sich danach, ob die im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) genannten Bedingungen zutreffen. Für Nachtschwerarbeiterinnen und Nachtschwerarbeiter darf die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren ebenfalls zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
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§ 12a, § 12b, § 12c, § 12d AZG
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz enthält Bestimmungen zur Arbeitszeit in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen. Es sieht in einigen Bereichen vor, dass durch Betriebsvereinbarung (BV) (bzw. in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung) Ausnahmen vereinbart werden können. Beim Betrachten der Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind daher immer auch ergänzend dazu die Betriebsvereinbarungen mit zu berücksichtigen.
Das Gesetz findet Anwendung in allgemeinen Krankenanstalten (auch solche in Justizanstalten), Sonderkrankenanstalten, Heimen für Genesende (besondere Pflege), Pflegeanstalten für chronisch
Kranke, Gebäranstalten, Entbindungsheimen, Sanatorien, selbstständigen Ambulatorien, Kuranstalten und Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen
Einrichtungen.
Es ist anzuwenden auf Angehörige von Gesundheitsberufen (z.B.: Ärztinnen und Ärzte, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, MTD, MTF, Hebammen) und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.
Es gilt jedoch nicht für leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit maßgeblichen Führungsaufgaben betraut sind, und nicht für solche, die unter die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen fallen.
Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen. Die zulässige Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden höchstens 13 Stunden.
Die zulässige Wochenarbeitszeit beträgt grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag durchschnittlich 48 Stunden, wobei der
Durchrechnungszeitraum maximal 17 Wochen beträgt. In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes kann die Wochenarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen werden, kann durch eine Betriebsvereinbarung eine längere Arbeitszeit zugelassen werden.
Es sind innerhalb des Durchrechnungszeitraums durchschnittlich 6 verlängerte Dienste pro Monat zulässig.
Durch Betriebsvereinbarungen sind folgende verlängerte Höchstgrenzen möglich:
Weiters kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit nicht in der Kalenderwoche, sondern innerhalb eines anderen Zeitraums von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden.
Durch Betriebsvereinbarungen kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Für Ärztinnen und Ärzte und Anstaltsapothekerinnen und -apotheker kann der Durchrechnungszeitraum durch Betriebsvereinbarungen auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn dies aus objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art notwendig ist und entweder für den verlängerten Dienst keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zugelassen wird oder Notfälle im Sinne des § 8 Abs. 3 KA-AZG vorliegen.
§ 3 und § 4 KA-AZG
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden
übersteigt, sofern nicht durch den Kollektivvertrag oder - falls auf Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht - eine etwaige
Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen worden sind.
Diese Regelung gilt nicht für Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu
gewähren.
Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.
Bei verlängerten Diensten ist die unmittelbar folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu
verlängern.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 43
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub
nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der
Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit
Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist
von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen.
(2) Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch
genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter
Urlaub erst nach achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
(3) War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der
Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung
verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Abs 1 erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung
dieser Dienstverhinderungen ein.
Landesrecht Salzburg
www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 67
(4) Von den vorstehenden Verfallsbestimmungen abweichende Vereinbarungen sind
rechtsunwirksam.